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Barrierefreiheit in der Bundesverwaltung

Digital verfügbare Informationen und Dienstleistungen können für Menschen mit Behinderungen die Kommunikation mit öffentlichen Stellen vereinfachen. Das ermöglicht die gesellschaftliche und politische Teilhabe für alle.

Erklärung zur Barrierefreiheit

swiyu Wallet und eid.admin.ch sind teilweise mit der WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA vereinbar. Teilweise vereinbar bedeutet, dass einige Teile des Inhalts noch nicht vollständig dem Barrierefreiheitsstandard entsprechen, da sich die Software noch in der Entwicklung befindet.

Datum der Erstellung und letzten Überarbeitung

Die Barrierefreiheitserklärung wurde am 11. März 2026 erstellt.

Feedback

Ist Ihnen ein Problem bezüglich Barrierefreiheit aufgefallen? Über das Supportformular können Sie Probleme melden und Kontakt zu uns aufnehmen. Anfragen werden durch unser Supportteam den verantwortlichen Stellen zugewiesen, baldmöglichst bearbeitet und beantwortet.

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Betreiber der Applikation

Bundesamt für Informatik und
Telekommunikation BIT
Campus Meielen
Eichenweg 3
CH-3003 Bern

Bemühungen zur Erreichung der Barrierefreiheit

Um die Barrierefreiheit weiter zu verbessern, arbeiten wir eng mit dem schweizerischen Blinden- und Sehbehindertenverband und der Stiftung Zugang für alle zusammen. Zudem führen wir regelmässig interne und externe Usability Tests mit Menschen mit verschiedenen Behinderungen durch.

Rechtsgrundlagen zur Barrierefreiheit

  • Artikel 9 der UNO Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) schreibt die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu Informationen und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit vor.
  • Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung gebietet die Nicht-Diskriminierung von Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  • Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verpflichtet zu Massnahmen um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen.
  • Die Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) enthält Bestimmungen zu den Anforderungen an einer behindertengerechten Ausgestaltung von Dienstleistungen des Bundes.
  • Artikel 3 Absatz 4 Grundsätze des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) weist Bundesbehörden an, ihre Leistungen der gesamten Bevölkerung zugänglich zu machen.